Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dreimorgen
Babic Feierabend Ghassemlou GbR
Taunusstraße 29
60329 Frankfurt am Main

im folgenden Dreimorgen genannt

1. Geltungsbereich

 

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend »AGB« genannt) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr von Dreimorgen und dessen Auftraggebern im Bereich Konzeption, Grafikdesign und Programmierung.

1.2. Die vorliegenden AGB gelten – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Dreimorgen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Dreimorgen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen erbringt.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist eine schriftliche Bestätigung von Dreimorgen oder ein schriftlicher Vertrag maßgebend.

 

2. Vertragsschluss

 

2.1. Die Angebote von Dreimorgen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Dreimorgen innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang annehmen.

2.2. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Dreimorgen und dem Auftraggeber ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Dreimorgen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsführer oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Dreimorgen nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.4. Dreimorgen behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von Dreimorgen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Dreimorgen weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von Dreimorgen diese Gegenstände vollständig an Dreimorgen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

3. Honorare, Neben- und Sonderleistungen

 

3.1. Die von Dreimorgen in einer Auftragsbestätigung genannten Preise gelten ausschließlich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Liefersumfang. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Mehr- oder Sonderleistungen sowie nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

3.2. Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise von Dreimorgen zugrunde liegen und die Leistung erst mehr als 4 (vier) Monate nach Vertragsschluss erbracht werden soll, gelten die bei Erbringung der Leistung gültigen Listenpreise von Dreimorgen (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3. Sofern die für einen Auftrag erforderlichen Materialien (Filme oder Fotomaterial, Spezialpapiere, Ausbelichtungen, Ausdruck auf größeres Papier, Bindungen, Kopien etc.) nicht Bestandteil des Angebots von Dreimorgen sind, hat der Auftraggeber die von Dreimorgen nachgewiesenen Kosten gesondert zu erstatten.

3.4. Sofern Fremdleistungen Dritter (z.B. Modellbau, CAD Animationen, Fotografie, Film etc.) nicht Bestandteil des Angebotes von Dreimorgen sind, hat der Auftraggeber die von Dreimorgen nachgewiesenen Kosten gesondert zu erstatten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber der Beauftragung Dritter zuvor schriftlich zugestimmt hat. Für das Handling (Anfragen, Briefings, fachliche Absprachen, Koordination, künstlerische Abnahme, Kontrolle) externer Dienstleistungen berechnet Dreimorgen eine gesonderte Vergütung; sie beträgt 20% (zwanzig) des externen Auftragsvolumens.

3.5. Der Auftraggeber erstattet Dreimorgen auf Nachweis die Kosten für Reisen, welche Dreimorgen nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag unternimmt. Die Aufwendungen sind im Einzelfall nach den steuerlichen Vorschriften zu belegen, sofern nicht nach den steuerlichen Vorschriften zulässige Pauschalbeträge abgerechnet werden. Für Fahrten mit dem PKW berechnet Dreimorgen 0,45 Euro (netto) pro km.

3.6. Der Auftraggeber überlässt Dreimorgen von jeder realisierten Arbeit, an deren Konzept, Entwurf oder Ausarbeitung Dreimorgen maßgeblich beteiligt ist, unentgeltlich 10 (zehn) Belegexemplare. Dreimorgen ist berechtigt, die Belegexemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

4. Zahlungsbedingungen

 

4.1. Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen.

4.2. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Dreimorgen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4.3. Dreimorgen ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50% (fünfzig) der Vergütung zu verlangen. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen.

4.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Dreimorgen im gesetzlichen Umfang zu. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen Dreimorgen nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zu.

4.5. Dreimorgen ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Dreimorgen nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Dreimorgen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

4.6. Der Auftraggeber ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dreimorgen nicht berechtigt, Forderungen gegen Dreimorgen an Dritte abzutreten.

 

5. Lieferfrist, Lieferverzug, Lieferung

 

5.1. Von Dreimorgen genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie von Dreimorgen ausdrücklich, etwa in der Auftragsbestätigung, als solche bezeichnet wurden.

5.2. Sofern Dreimorgen verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Dreimorgen nicht zu
vertreten hat, nicht einhalten kann, wird Dreimorgen den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Dreimorgen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird Dreimorgen unverzüglich erstatten.

5.3. Der Eintritt des Lieferverzugs von Dreimorgen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

5.4. Dreimorgen haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Dreimorgen nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Dreimorgen die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Dreimorgen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Dreimorgen vom Vertrag zurücktreten.

5.5. Gerät Dreimorgen mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Dreimorgen auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB beschränkt.

5.6. Offene Dateien [.ind, .fh, .ai, .psd, usw.] werden ausschließlich zu Produktionszwecken nach Freigabe durch den Auftraggeber an das produzierende Unternehmen herausgegeben. Die Herausgabe von offenen, noch in Arbeit befindlichen Dateien an den Auftraggeber oder an Dritte ist ausgeschlossen.

5.7. Dreimorgen ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

5.8. Als Muster oder Ansichtsexemplar überlassene Produkte von Dreimorgen verbleiben im Eigentum von Dreimorgen. Sie dürfen vom Auftraggeber nur nach gesonderter Genehmigung von Dreimorgen für eigene Zwecke genutzt werden.

 

6. Gewährleistung

 

6.1. Der Auftraggeber hat von Dreimorgen gelieferte Waren und Dienstleistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Stellt der Auftraggeber einen Mangel fest, ist dieser Dreimorgen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Rahmen der Mängelanzeige hat der Auftraggeber den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Die Mängelanzeige gilt in allen Fällen als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach der Entdeckung des Mangels bei Dreimorgen eingeht.

6.2. Dreimorgen wird nach Eingang einer Mängelrüge gemäß Ziffer 6.1 nach eigener Wahl entweder eine Nachbesserung vornehmen oder Ersatz liefern. Solange Dreimorgen die vorstehend beschriebenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel ergreift, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

6.3. Bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch Dreimorgen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate.

 

7. Einräumung von Nutzungsrechten / Lizenzhonorar

 

7.1. Der Auftraggeber ist zu einer Nutzung der von Dreimorgen entworfenen Werke (Bilder, Grafiken, Texte, Fotografien, Websites etc.) nur berechtigt, wenn und soweit Dreimorgen dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht an dem Werk eingeräumt hat.

7.2. Art, Umfang, Dauer und Kosten des Nutzungsrechts sind zwischen Dreimorgen und dem Auftraggeber jeweils individuell zu vereinbaren. Enthält das Angebot von Dreimorgen keine Angaben zum Nutzungsrecht, ist dieses im Angebot nicht enthalten.

7.3. Soweit Dreimorgen dem Auftraggeber Nutzungsrechte einräumt, steht die Rechtseinräumung unter der Voraussetzung der vollständigen Bezahlung der Vergütung. Im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts erwirbt der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.

 

8. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

 

8.1. Dreimorgen behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so behält sich Dreimorgen das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandener oder entstehender Forderungen vor; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Dreimorgen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.2. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von Dreimorgen erstellten Konzepte, der von Dreimorgen erstellten Layouts und der von Dreimorgen gelieferten Waren ist ausgeschlossen.

 

9. Schutzrechte Dritter

 

9.1. Dreimorgen steht nach Maßgabe dieser Ziffer 9 dafür ein, dass die vertragsgegenständliche Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

9.2. Sollte die vertragsgegenständliche Leistung ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, wird Dreimorgen nach seiner Wahl und auf seine Kosten die vertragsgegenständliche Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die vertragsgegenständliche Leistung aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies Dreimorgen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der nachfolgenden Ziffer 10 dieser AGB.

9.3. Bei Rechtsverletzungen durch von Dreimorgen gelieferte Leistungen anderer Lieferanten wird Dreimorgen nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen den Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen Dreimorgen bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

9.4. Hat der Auftraggeber Dreimorgen zur Durchführung des Auftrages Vorlagen zur Verfügung gestellt, zu deren Nutzung der Auftraggeber nicht berechtigt ist, hat der Auftraggeber Dreimorgen von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Im Rahmen der Freistellung hat der Auftraggeber Dreimorgen auch alle notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen zu erstatten, die Dreimorgen aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte, des Urheber- oder des
Wettbewerbsrechts tätigt.

 

10. Haftung

 

10.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Dreimorgen bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Schadensersatzpflicht von Dreimorgen für Schäden, die durch eigene Mängel, Verzug oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtung entstehen, tritt jedoch erst dann ein, wenn der Auftraggeber Dreimorgen die beanstandeten Mängel schriftlich mitgeteilt und Dreimorgen die Mängel innerhalb von 4 (vier) Wochen nicht behoben hat.

10.2. Auf Schadensersatz haftet Dreimorgen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Dreimorgen nur

10.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
10.2.2. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,

10.2.3. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Dreimorgen jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Dreimorgen.

 

11. Geheimhaltung

 

11.1. Dreimorgen verpflichtet sich, über alle Informationen mit vertraulichem Charakter, die Dreimorgen im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung bekannt werden, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht ohne die vorherige Einwilligung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Dreimorgen verpflichtet sich, die Verpflichtung zur Vertraulichkeit sämtlichen Angestellten und /oder Dritten (z.B. Lieferanten, Grafikern, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den Informationen haben, aufzuerlegen.

11.2. Die Pflichten gemäß Ziffer 11.1 gelten nicht für Informationen,

11.2.1. die Dreimorgen bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,

11.2.2. die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch Dreimorgen bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch Dreimorgen herrührt,

11.2.3. die der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,

11.2.4. die Dreimorgen rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,

11.2.5. die Dreimorgen selbst ohne Zugang zu den Informationen des Auftraggebers entwickelt hat,

11.2.6. die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird Dreimorgen den Auftraggeber hiervon so früh wie möglich benachrichtigen.

11.3. Die Pflichten gemäß Ziffer 11.1 bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages für eine Dauer von 5 (fünf) Jahren in Kraft; weitergehende gesetzliche Ansprüche (z. B. aus §§ 17 f. UWG) bleiben unberührt.

 

12. Kündigung / Rücktritt

 

12.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

12.1.1. bei Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit einer Vertragspartei,
12.1.2. Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit seitens einer Vertragspartei,

12.1.3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder das Stellen eines Eigenantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die andere Vertragspartei.

12.2. Kündigt Dreimorgen den Vertrag aus wichtigem Grund oder tritt vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Dreimorgen die Kosten und Honorare zu erstatten, die nachweislich bis zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Rücktritts angefallen sind.

12.3. Das Recht Schadensersatz zu verlangen, wird durch eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht ausgeschlossen.

 

13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

 

13.1. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist der Sitz von Dreimorgen Erfüllungsort.

13.2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Dreimorgen und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller inter- und supranationalen Regelungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (»CISG«).

13.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten die zuständigen Gerichte in Frankfurt am Main. Dreimorgen ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am Sitz des Auftraggebers zu erheben.

 

14. Sonstige Bestimmungen

 

14.1. Die nach diesen AGB erforderliche Schriftform ist auch durch Übermittlung per Fernkopie (Fax) oder E-Mail gewahrt.

14.2. Als Werktage nach diesen AGB gelten die Kalenderwochentage Montag bis Freitag, sofern sie keine Feiertage sind.

14.3. Dreimorgen ist berechtigt, die von ihr auf zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte (Subunternehmer) zu erbringen. Soweit Dreimorgen Subunternehmer einsetzt, bleibt Dreimorgen gleichwohl allein für die Vertragserfüllung verantwortlich; Dreimorgen haftet für Handlungen der Subunternehmer wie für eigene Handlungen.

14.4. Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Dreimorgen Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und Dreimorgen sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

14.5. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Teile dadurch nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 01.01.2013